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  • Nachehelicher Unterhalt:

Sie können ihren nachehelichen Unterhalt auch anhand folgender Formel berechnen ( Beispiel: vollverdienender Ehegatten, nicht arbeitender Ehegatte mit Anrechnung eines fiktiven Nettogehaltes wegen Verstoßes gegen seine Erwerbsobliegenheiten ):

Die Berechnung erfolgt nach der zweistufigen Additionsmethode:

1. Stufe:          .                                                                                           Quotenbedarf = 1/2 x ( 6/7x bereinigtes Nettoeinkommen + 6/7 x fiktives Gehalt .

2. Stufe:                                                                                                       Unterhaltshöhe = Quotenbedarf - um den Erwerbstätigenbonus gemindertes fiktives Gehalt.

Merke: die Obliegenheit zur Arbeitsplatzsuche ist umfassend und setzt spätestens im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Sie umfasst insbesondere sich bei der Agentur für Arbeit zu melden und seine Erwerbsbemühungen detailliert aufzulisten und nachzuweisen ( mindestens 20 Bewerbungen pro Monat ). Ansonsten wird ein fiktives Gehalt unterhaltsmindernd angerechnet und es kann der Verwirkungsgrund nach § 1579 Nr. 5 BGB erfüllt sein. 

  • Aktienoption Erhöhung des Zugewinnausgleichsanspruchs oder des Unterhaltsanspruchs?

Der Erlös aus Aktienoptionen des Arbeitgeber kann güterrechtlich als auch unterhaltsrechtlich auszugleichen sein. Die Rechtsprechung hat diese Frage bisher nicht geklärt. Derzeit ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren anhängig, die Frage wird in dem Hauptscheverfahren entschieden werden: OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.07.2009-13 WF 148/09.

Wir bleiben am Ball und berichten hier nach!!


  • Betreuungsunterhalt im Lichte des Bundesverfassungerichts:


Das Unterhaltsrecht von Eltern, geschiedenen Elternteilen und Kindern im Lichte der neueren Rechtssprechung des Jahres 2007:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.02.2007 - Az. 1 BvL 9/04 - die unterschiedliche Dauer der Gewährung von Unterhalt für die Pflege und Erziehung eines nichtehelichen im Vergleich zu einem ehelichen Kind als einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. V Grundgesetz festgestellt.

Die Dauer der Gewährung von Betreuungsunterhalt für die betreuende  Mutter oder den betreuenden Vater wurden bisher vom Gesetzgeber unterschiedlich behandelt.

Der nach § 1570 BGB in Verbindung mit der einheitlichen Rechtsprechungspraxis gewährte Betreuungsunterhalt wurde dem betreuenden Elternteil grundsätzlich bis zur Vollendung des 8.Lebensjahr bzw.bis zum Ende der Grundschulzeit gewährt; er konnte dabei nicht auf die Aufnahme einer auch nur teilweise auszuübenden Erwerbstätigkeit verwiesen werden. Diese Privilegierung des ehelichen Kindes fand Ausdruck in der nunmehr für verfassungswidrig anzusehenden Regelung für den Betreuungsunterhalt des nichtehelichen Kindes in § 1615 L Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Dauer des Betreuungsunterhalt wurde nach dieser Regelung grundsätzlich auf drei Jahre nach Geburt des Kindes begrenzt.Ausnahmsweise konnte der Anspruchszeitraum wegen grober Unbilligkeit verlängert werden.

Was sind die primären Folgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht?

  • DieEntscheidung hat nach §§ 31,13 Nr. 11 BVerfGG unmittelbar Gesetzeskraft.
  • Es ist nunmehr verboten, den Betreuungsunterhalt auf drei Jahre zu begrenzen.
  • Der Gesetzgeber ist zur Neuregelung aufgerufen.
  • Dabei hat er Art. 6 Abs. V GG zu beachten.
  • Dabei hat er für eine Gleichbehandlung der nichtehelichen Kinder zu sorgen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28.02.2007 - Az. XII ZR 161/04 ( OlG Bamberg ) über die Frage der Reduzierung oder des Wegfalls der Barunterhaltspflicht eines geschiedenen Ehegatten entschieden, der geltend machte, dass er seiner Unterhaltspflicht allein dadurch genüge, indem er absprachegemäß die Betreuung es gemeinsamen Kindes über einen Zeitraum von mehr als 30 % jedoch weniger als 50% übernimmt.

Der Bundesgerichtshof hat die Barunterhaltspflicht bei dieser Art des Wechselmodells bestehen lassen, weil das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei dem anderen Elternteil verbleibt. 

Der Barunterhalt ist mit dem Betreuungsunterhalt vom Gesetzgeber als gleichwertig angesehen: § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der betreuende Elternteil genügt daher grundsätzlich seiner Unterhaltspflicht durch die tatsächliche Versorgung des minderjährigen Kindes. Daraus folgt, sollten die Elternteile ein Wechselmodell ( = prozentualer Anteil von Betreuung ) wählen, das eine Verlagerung des deutlichen Schwergewichtes der Betreuung auf den Barunterhaltspflichtigen mit sich bringt, so ist dann - aber auch ernsthaft nur dann - über eine Reduzierung oder den Wegfall der Barunterhaltspflicht nachzudenken und ggf zu prozessieren.